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Rat rund um die privaten Finanzen? Als freier Journalist schreibt Jörg Stroisch über alle Themen, die unser Geld betreffen.

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    Home Geldseligkeiten Lebensversicherungsrückkauf: Zweite Instanz für Verbraucher
    « Rente vom Boss - Tipps | Gier mit CasMaker »
    26.05.2005

    Lebensversicherungsrückkauf: Zweite Instanz für Verbraucher

    Verbraucherschützer bemängeln schon lange die wenig transparenten Rückkaufwerte von vielen Lebensversicherungen. Dieser Wert ist entscheidend, wenn die Lebensversicherung vor ihrem tatsächlichen Ablaufdatum vom Verbraucher verkauft werden muss. Etwa wegen finanzieller Schwierigkeiten. Der Bund der Versicherten erstritt nun in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.05.2005; Az.: I-4-U 146/04) Nachforderung beim Rückkaufswert. Beklagte war die Victoria Lebensversicherung, die nun drei Verbrauchern insgesamt 9.264,89 Euro plus Zinsen an Abschlusskosten nachzahlen muss.

    Im Konkreten: Die Verbraucherschutzorganisation hat sich in ihrer Klage darauf berufen, dass nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 2001 die Vertragsklausel, welche die Abschlusskosten regelt, wegen Intransparenz unwirksam sei. Diese Kosten hätten demnach nicht vom Rückkaufswert abgezogen werden dürfen. Ein höherer Rückkaufswert wäre fällig gewesen. Das Unternehmen hatte dagegen vorgetragen, die unwirksamen Vertragsklauseln im so genannten „Treuhänderverfahren“ (§ 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz) gegen neue transparente Bedingungen ausgetauscht zu haben - und verweigerte die Nachzahlung.
    Das Gericht hält es in seinem Urteil zunächst für zweifelhaft, ob unwirksame Versicherungsbedingungen bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung überhaupt ersetzt werden können, lässt die Frage dann aber dahingestellt, weil ein solches Treuhänderverfahren zumindest dann nicht stattfinden könne, wenn der Versicherungsvertrag vor Wirksamwerden der geänderten Versicherungsbedingungen beendet wurde. Genau dieser Fall lag bei zwei der Versicherungsnehmer vor.
    Im Falle des dritten Versicherungsnehmers, der erst nach und wegen der Bedingungsänderung gekündigt hatte, hält das Oberlandesgericht die vom Versicherer gewünschten Ersatzklauseln für unwirksam. Das Gericht hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen.

    Linktipps:
    Bei Geldseligkeiten habe ich schon häufig über Kapitallebensversicherungen (negativ) berichtet:

    Sollte Ihnen irgendjemand für die Finanzierung Ihrer Immobilie ein so genanntes Versicherungsdarlehen angeboten haben, dann empfehle ich Ihnen auch meinen Artikel zum Thema Versicherungsdarlehen, den Sie auf meiner Journalisten-Website finden.

    Jörg Stroisch | 26.05.2005 13:38

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    Kommentare:
    Ben: Vor allem kann man in den Dollarstaaten auch günstig Elektronikartikel nun kaufen! Nur da sollte man nicht...
    Marie: Ganz wichtig ist auch, dass man eine Matratze hat, die die Wärme im Sommer nicht zu stark speichert....
    Larissa M.: Ich halte sehr viel von Online-krediten bzw. allein schon die Auskunft, die man online über Kredite...
    Andrea: Ich liebe die Sonne, aber man muß sich ja nicht stundenlang in die pralle Sonne legen und persönlich ziehe...
    Altersvorsorge: Kompliment, sehr informativer Artikel. Auch wenn eine Immobilie als private Altersvorsorge sicher...

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