Der Flug überbucht, die Baustelle am Pool, das Hotelzimmer dreckig: “Gerade bei Pauschalreisen”, so die Verbraucherzentrale Berlin, “kommt es nicht selten zu ärgerlichen Überraschungen”. Wann und wie richtig reklamiert wird, hat die Verbraucherzentrale in acht Punkten zusammengefasst.
1.
Wenn Reisemängel vor Reisebeginn genannt werden, die Reise aber trotzdem angetreten wird, sollten alle Ansprüche schriftlich (per Einschreiben) gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
2.
Reisemängel am Urlaubsort sofort beim Reiseleiter schriftlich oder in Gegenwart von Zeugen reklamieren. Dem Reiseveranstalter unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Abhilfe einräumen. Ist der örtliche Reiseleiter nicht erreichbar, sollte versucht werden, den Veranstalter zu informieren, z.B. per Fax. Eine Reklamation bei der Hotelleitung genügt nicht immer!
3.
Für die Zeit bis zur Abhilfe kann nach Reiseende eine Minderung des Reisepreises gefordert werden. Ist Abhilfe nicht möglich, kann - unter bestimmten Voraussetzungen - der Reisende selbst Abhilfe schaffen und die Mehrkosten dem Veranstalter in Rechnung stellen – oder die Reise bei schwerwiegenden Mängeln sogar kündigen.
4.
Bei “schwerwiegender Beeinträchtigung” oder “Vereitelung der Reise”, so die Verbraucherzentrale in einer Mitteilung, gibt es einen Anspruch auf vertanen Urlaub.
5.
Die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen beim Reiseveranstalter beträgt einen Monat nach Reiseende. Eine Mängelliste allein reicht nicht aus – innerhalb der Monatsfrist muss ein eindeutiger Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadenersatz an den Veranstalter gerichtet werden.
6.
Die Verjährungsfrist beträgt hier grundsätzlich zwei Jahre, kann aber durch vertragliche Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden.
7.
Reisereklamationen sind – wie auch andere Rechtsansprüche – nur durchsetzbar, wenn sie bewiesen werden können. Mängel sollten also schriftlich vom Reiseleiter bestätigt und möglichst durch Fotos belegt werden.
8.
Die Reklamation an den Reiseveranstalter sollte immer schriftlich per Einschreiben erfolgen, möglichst unter Nennung von Zeugen und Vorlage von Fotos, auf denen die Schäden sichtbar sind.
Tipp: Der Ratgeber „Ihr Recht auf Reisen“ ist in der Verbraucherzentrale Berlin erhältlich oder über die Internetseite
www.vz-bln.de zu beziehen.
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