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Mittwoch |
15.11.2006 |
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| Berufsunfähigkeitsversicherung: Generelle Schweigepflichtentbindung verfassungswidrig |
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Az.: 1 BvR 2027/02) ist es grundsätzlich verfassungswidrig, wenn Versicherte im Leistungsfall generell dazu verpflichtet sind, Pflegepersonal, Heilbehandler und Behörden und andere Personenversicherer von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Zwar erkannten die Richter das berechtigte Interesse der Versicherer an umfangreichen Informationen an, doch darf das nicht dazu führen, dass der Versicherte „jeglicher Möglichkeit auf informellen Selbstschutz“ beraubt wird, was die Klausel zur Schweigepflichtentbindung aber vorsehe. Denn diese Versicherungsbedingungen sind nicht verhandelbar, womit der Versicherungsnehmer als der deutlich schwächere Vertragspartner dasteht.
Die Suche nach Alternativen zur absoluten Schweigepflichtentbindung kann also beginnen. Die Richter hielten es beispielsweise für denkbar, dass ein Versicherungsunternehmen dem Versicherten mitteilt, welche Informationen er benötigt. Dann sollte der Versicherungsnehmer aber auch wählen können, ob er alles preisgibt oder nicht und damit auch auf die Leistungen verzichtet.
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